EU genehmigt Biomassepaket 2025
Anlagen mit angeschlossener Wärmeversorgungseinrichtung werden zukünftig bevorzugt, benötigen aber für die Anschlussförderung einen gutachterlichen Nachweis über bestehende Wärmeversorgung.
Die Biogasbranche erhält neuen Rückenwind: Mit der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission für das Biomassepaket und dem Inkrafttreten der neuen EEG-Regelungen haben sich die Perspektiven für viele Betreiber deutlich verbessert. Insbesondere die Erhöhung der Ausschreibungsvolumina auf 1.300 MW für 2025 und des Flexibilitätszuschlags auf 100 €/kW installierter Leistung sorgt dafür, dass deutlich mehr Bestandsanlagen als bisher eine Anschlussförderung erhalten können. Das ist nicht nur eine verlässliche Grundlage für den Weiterbetrieb technisch intakter Biogasanlagen, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Energiesicherheit und zum Gelingen der Energiewende. Das Biomassepaket setzt dabei vor allem auf eine flexible, systemdienliche Stromerzeugung aus Biogas sowie auf die Förderung von Anlagen, die ihre Wärme über Wärmeversorgungseinrichtungen sinnvoll nutzen.
Was ist zu beachten?
Die Biomasseausschreibungen finden zweimal jährlich statt, im April und im Oktober. Für den Eintritt in die Anschlussförderung müssen die bezuschlagten Anlagen mit einem Gutachten ihre Eignung für den bedarfsorientierten Betrieb bzw. die flexible Fahrweise nachweisen. Sofern im Gebot der Anschluss an eine bestehende Wärmeversorgungseinrichtung (z. B. Wärmenetz, Gebäudenetz) angegeben wurde, um bei der Zuschlagserteilung bevorzugt zu werden, muss diese gutachterlich bestätigt werden. Der Anschluss an die Wärmeversorgungseinrichtung muss seit dem 01.01.2024 bestehen und zur Gebotsabgabe unverändert sein. Die Wärme muss mit einer thermischen Gesamtleistung von 300 kWth erzeugt und leitungsgebunden zur Beheizung von mindestens zwei Gebäuden (z. B. Wohn- / Stallgebäude) eingesetzt werden – ausgeschlossen hiervon sind Holz- und Gärresttrocknungen.
Neu ist auch, dass der Nachweis zur Wärmeversorgungseinrichtung nur durch einen Umweltgutachter mit entsprechendem NACE-Scope (35.30.6 Wärmeerzeugung) bestätigt werden kann und der bisherige NACE-Scope (35.11.6 Elektrizitätserzeugung aus Erneuerbaren Energien) dafür nicht ausreicht.
Für welche Zuschlagsrunde in der Biomasseausschreibung gilt die neue Anforderung?
Die Bevorzugung von Anlagen mit einem Nachweis über den Anschluss an eine Wärmeversorgung gilt für Zuschläge ab der Ausschreibungsrunde vom 01.10.2025. Zum Eintritt in die Anschlussförderung muss dem Netzbetreiber ein Gutachten zum Nachweis der technischen Eignung für den flexiblen Betrieb vorgelegt werden, in dem auch der Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bestätigt ist.
Verbesserungsbedarf mit weiterem Biomasse-Paket
Für viele Biogasanlagen ebnet das genehmigte Biomasse-Paket den Weg für einen sicheren Fortbestand, jedoch gibt es wie immer auch Optimierungspotential. Aus Sicht der Bioenergieverbände sollte auf ein Strommengenmodell umgestellt und das Netzanschlussbegehren beschleunigt werden. Auch gibt es bisher keine Übergangsregelungen für Bestandsanlagen, sodass viele dieser Anlagen die neuen Bedingungen des EEG eventuell nicht rechtzeitig erfüllen können.
Ansprechpersonen
Haben Sie einen Zuschlag in einer Biomasseausschreibung erhalten und benötigen Sie ein entsprechendes Anschlussförderungsgutachten zum Wechsel in den zweiten Förderzeitraum?
Sprechen Sie gerne Saskia Wollbrandt und Franziska Schrader an.