UBA klärt Verantwortung für die Entwertung bei gekoppelter Lieferung

Das Umweltbundesamt klärt die bisher offene Frage: Wer Strom liefert, ist auch für die Entwertung der Herkunftsnachweise verantwortlich.

Gekoppelte Lieferungen gewinnen zunehmend an Bedeutung als ökologische Gegenleistung im Rahmen der Strompreiskompensation. Dabei wird die Stromlieferung direkt mit der entsprechenden Grünstromeigenschaft in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) verbunden. Die Einhaltung der Anforderungen und die korrekte Umsetzung der Kopplung wird zudem durch einen unabhängigen Umweltgutachter bestätigt.

Bislang war unklar, wer für die Stromkennzeichnung und damit auch für die gekoppelte Entwertung verantwortlich ist. In einer Klarstellung zu §42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat das Umweltbundesamt (UBA) die Frage „wer entwertet wann“ endgültig geklärt. Wer Strom gekoppelt an Letztverbraucher liefert, muss für die abgegebenen Mengen eine Stromkennzeichnung erstellen und dafür Herkunftsnachweise (HKN) entwerten. Das gilt auch bei Power-Purchase-Agreements (PPA). Maßgeblich ist nicht die Bilanzkreisverantwortung, sondern die vertragliche Situation, also was im Kaufvertrag oder auf der Rechnung steht.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema gekoppelte Lieferungen? Wenden Sie sich gerne an Mascha Graupe.

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