BAFA veröffentlicht aktualisiertes Merkblatt zum EnEfG

BAFA aktualisiert Merkblatt zu den EnEfG-Änderungen bei Stichprobenprüfung und Umsetzungsplänen.

Zum 01.10.2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Merkblatt zum EnEfG angepasst – mit wichtigen Konkretisierungen vor allem in Bezug auf die Stichprobenprüfungen und die Anforderungen an die Umsetzungspläne.

Änderungen wurden auch in das Merkblatt für Energieaudits und in die Ausfüllhilfe elektronisches Rückmeldeformular eingearbeitet.

Die Neuerungen im Kurzüberblick:

  1. Veröffentlichungspflicht: die Veröffentlichungspflicht gilt ausschließlich für wirtschaftliche Maßnahmen.
  2. Definition der Wirtschaftlichkeit: Eine Maßnahme ist wirtschaftlich, wenn der Kapitalwert spätestens nach 50 % der Nutzungsdauer positiv wird.
  3. Bewertungsgrundlage: Maßgeblich ist der wahrscheinlichste Fall der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN 17463.
  4. Stichprobenprüfung: Auch nicht aufgenommene Maßnahmen dürfen im Rahmen einer Stichprobe geprüft werden. Laut BAFA wird der Fokus der Stichprobe auf nicht wirtschaftlichen Maßnahmen liegen, um sicherzustellen, dass alle wirtschaftlichen Maßnahmen im Umsetzungsplan berücksichtigt wurden.
  5. Erleichterungen betreffen Unternehmen, die ihren durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch auf weniger als 2,5 GWh pro Jahr gesenkt haben. Für diese entfällt die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Umsetzungsplans gemäß § 9 EnEfG.

Prüfung der Umsetzungspläne

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne muss durch unabhängige Dritte bestätigt werden:

„Das bedeutet, dass die Personen oder das Unternehmen, die die Energieeffizienz­maßnahmen im Rahmen der Systeme identifiziert und wirtschaftlich bewertet haben, nicht gleichzeitig die Bestätigung der Umsetzungspläne vornehmen dürfen.“

Die Prüfung hat daher durch externe, unabhängige Dritte zu erfolgen und muss die folgenden Punkte umfassen:

  • Wirtschaftlichkeitsbewertung gemäß DIN EN 17463
  • Plausibilitätsprüfung der Wirtschaftlichkeitsbewertung
  • Überprüfung der Aufnahme wirtschaftlicher Maßnahmen in den Umsetzungsplan

Zunehmende Stichprobenprüfung

Die Änderungen beinhalten unter anderem auch die zunehmende Häufigkeit elektronischer Stichprobenprüfungen durch das BAFA. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Nachweise wie Zertifikate, Prüfberichte und Energieaudits digital vorliegen und zeitnah eingereicht werden können. Die bloße passive Vorlage auf Anfrage reicht nicht mehr aus.

Verstöße gegen die Pflichten nach §§ 8–10 EnEfG können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden. Mängel beim Erstellen oder der Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach §§ 9 EnEfG werden ggf. mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet.

ABER:

Gemäß dem beschlossenen „Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) [...]“ durch das Bundeskabinett aus Mai 2024, wird mit dem Beschluss des Entwurfes:

  • die Überprüfung von Umsetzungsplänen durch unabhängige Dritte entfallen
  • der Energieverbrauchsschwellenwert des EnEfG auf 2,77 GWh pro Jahr angehoben und mit dem EDL-G in Einklang gebracht (betrifft damit auch den Schwellenwert für die Energieauditpflicht) (Auszug der wichtigsten Punkte)

Aufgrund der aktuellen politischen Situation ist das Gesetz jedoch noch nicht in Kraft getreten. Auf aktuellen Veranstaltungen in den letzten Wochen sickerte immer häufiger durch, dass die Prüfung durch unabhängige Dritte höchstwahrscheinlich entfallen wird.

Darüber hinaus wurden für drei Formulare Erleichterungen umgesetzt:

1. Bestätigungsformular für Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen nach § 9 EnEfG

  • Anpassung an die stichprobenartige Überprüfung der Maßnahmen.

2. Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits

  • Vereinfachung: Der Energieauditor bestätigt die korrekte Durchführung und das Abschlussdatum des Energieaudits nach § 8a EDL-G.
  • Die zweite Seite mit den Unterschriften der Unternehmensvertreter entfällt zukünftig.

3. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular

  • Das Formular entfällt ersatzlos.

Diese Anpassungen sollen die Verwaltung vereinfachen und gleichzeitig die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen sicherstellen.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energieeffizienz? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser.