Lesung im Bundestag – Energie- und Stromsteuergesetz

Am 13.11.2025 hat der Deutsche Bundestag in der 2./3. Lesung die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (EnergieStG & StromStG) sowie deren Durchführungsverordnungen beschlossen.

Die Anpassung dient insbesondere der Reduzierung der Stromsteuerbelastung auf das EU-Mindestmaß von 0,50 Euro je MWh (über eine unbefristete Anhebung des Entlastungsbetrages auf 20 Euro je MWh).

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom Juli 2025 ergeben sich einige Änderungen:

  • Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG wird neu gefasst: Sie gilt künftig nur noch für selbst verbrauchten Strom aus Wind-, Solar-, Geothermie- und Wasserkraftanlagen (bei Wasserkraft über 2 MW bzw. bis 10 MW Generatorleistung). Für Anlagen bis 2 MW erfolgt eine entsprechende Anpassung. Biomasse fällt als Erneuerbarer Träger jeweils heraus, um Präzedenzwirkungen in anderen Rechtsbereichen zu vermeiden.
    Damit entfällt auch die bisherige Definition „Strom aus erneuerbaren Trägern“ (§ 2 Nr. 7 StromStG); die einzelnen Energieformen werden nun direkt benannt. Folglich ändern sich mehrere Regelungen der Stromsteuerverordnung (u. a. §§ 1a, 10 Abs. 2, 12b).

  • Allgemeinerlaubnis für Strom zur Stromerzeugung bzw. zum Erhalt der Fähigkeit Strom zu erzeugen (§ 10 Abs. 3 StromStV): Strom darf für die Stromerzeugung bzw. zur Erhaltungsleistung genutzt werden, wenn er in Wind- oder PV-Anlagen erzeugt und vollständig am Standort ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird (siehe Beschluss Seite 114 für Übersicht der entsprechenden Konstellationen).

  • Ausnahmen vom Versorgerstatus (§ 1a StromStV): Bei Eigenerzeugung gilt man nur als Versorger, wenn tatsächlich an Letztverbraucher geliefert wird; bei Anlagen >2 MW zusätzlich nur bei Registrierung im Marktstammdatenregister. Ausnahmen gelten u. a. für Querlieferungen wie Kraftwerkseigenbedarf.

  • Anlagenbegriff (§ 12b StromStV) wird überarbeitet: Fossile Brennstoffe sind nicht mehr eingeschlossen; Biomasse nach § 3 Nr. 1 BiomasseV entfällt. Für KWK-Anlagen werden zwei CO₂-Kategorien (<270 g/kWh bzw. ≥270 g/kWh) eingeführt. beim Einsatz von mehreren Energieträgern gilt der Hauptbrennstoff gemäß Markstammdatenregister als Ansatzpunkt für die Anlagenklassifizierung

Das Gesetz tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Den Beschlussentwurf finden Sie hier.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energieeffizienz? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser.