Übergang des CBAM in die reguläre Phase mit Änderungen aus dem Omnibuspaket

Ab dem Jahr 2026 geht der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) von der Übergangsphase in die Regelphase über. Das im September verabschiedete Omnibuspaket enthält einige Vereinfachungen für die Regelphase.

Im Rahmen des Fit-for-55-Pakets hatte die EU 2023 beschlossen, den Carbon Border Adjustments Mechanism zu etablieren. Dieses System setzt einen CO2 Preis fest für die Einfuhr bestimmter Waren, die im Europäischen Emissionshandel noch unter die kostenlose Zuteilung fallen. Um weitere Anreize für die Senkung von Emissionen zu setzen und gleichzeitig die Produktion in Europa zu schützen, soll der CBAM einen Ausgleich für den Wegfall der kostenlosen Zuteilung schaffen.

Für Importeure von Waren, die unter den CBAM fallen ändern sich ab dem 01.01.2026 die Anforderungen in der Berichterstattung. Die bisherigen Quartalsberichte werden durch die jährliche CBAM-Erklärung ersetzt. Für die darin beschriebenen Emissionen müssen ab dem Jahr 2027 entsprechende CBAM-Zertifikate erworben und eingereicht werden.

Eine der größten Erleichterungen des Omnibuspalet ist die Einführung einer De-Minimis-Schwelle von importierten Gütern. Ab 2026 fallen nur Importeure mit jährlichen Gesamtmengen von über 50 Tonnen unter die Berichts- und Abgabepflicht. Importeure, die unter dieser Schwelle bleiben, sind von der Zulassungspflicht befreit. Zudem sind ebenso Güter befreit, die für die militärische Verwendung vorgesehen sind.

Die De-Minimis-Schwelle gilt jedoch nicht für Importeure von Wasserstoff und Strom mit Sitz in der EU.

Für Importeure, die die 50t-Schwelle überschreiten, ergeben sich ebenfalls Vereinfachungen. Es gilt eine Genehmigungsfiktion der Zulassung für das Erste Quartal 2026 für Anträge, die bis zum 26.03. gestellt wurden: Die CBAM-Erklärung ist nicht, wie ursprünglich vorgesehen, zum 31.05 des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen, sondern erst zum 30.09. CBAM-Erklärungen sind durch eine akkreditierte Stelle zu verifizieren, wenn sie auf tatsächlichen Emissionen basieren. Auf Basis dieser Erklärung sind zum gleichen Zeitpunkt die CBAM-Zertifikate einzureichen, welche ab dem Februar 2027 erworben werden können.

Die DEHSt hat als zuständige Behörde eine Checkliste herausgegeben, in der Sie die Verpflichtungen und den zeitlichen Ablauf einsehen können.

Der CBAM nimmt somit weiter konkrete Formen an, auch wenn noch viele Punkte zu klären sind. So stehen beispielsweise noch delegierte Rechtsakte zur Konkretisierung der Prüfung der CBAM-Erklärung aus, in denen der Umfang und die Tätigkeiten der Verifizierung geklärt werden, insbesondere zum Thema Standortbegehung – wir bleiben gespannt und werden Sie zum Stand der Dinge auf dem Laufenden halten.  

Haben Sie weitere Fragen zum Thema CBAM? melden Sie sich gerne bei André Mahnicke.