Revisionen der BioSt- und BioKraft-NachV gemäß RED III
Am 14. Juli hat das Bundesumweltministerium (BMUKN) die Entwurfsfassungen der beiden aktualisierten Nachhaltigkeitsverordnungen zur Notifizierung an die EU-Kommission gegeben.
Nachdem die RED III auf EU-Ebene bereits am 20. November 2023 in Kraft getreten ist, werden die gesetzlichen Regelungen in diesem Herbst auch in deutsches Recht übernommen. So sollen nach Ende der Stillhaltefrist Mitte Oktober beide Nachhaltigkeitsverordnungen durch die Bundesregierung verabschiedet werden und voraussichtlich am 22. Oktober 2026 in Kraft treten.
Die RED III (Erneuerbare Energien Richtlinie, EU 2023/2413) legt unter anderem fest, dass der Anteil erneuerbarer Energien am EU-Gesamtenergieverbrauch im Jahr 2030 mindestens 42,5 % erreichen soll. Um diese Schwelle zu erreichen, wurden Unterziele wie zum Beispiel für den Verkehrssektor und die Stromerzeugung aus Biomasse geschaffen und mit spezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen an die gesamte Wertschöpfungskette versehen. Die EU-Mitgliedsstaaten sollten die aktualisierten Vorgaben ursprünglich innerhalb von 18 Monaten umsetzen – die Frist dafür ist bereits am 21. Mai 2025 verstrichen.
In Deutschland werden die RED III-Anforderungen durch die „Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung“ (BioKraft-NachV) umgesetzt. Zum Nachweis der Einhaltung der relevanten Verordnungen ist eine gültige Zertifizierung gemäß freiwilliger Zertifizierungssysteme nötig, die wiederum von der EU-Kommission zugelassen werden. Wirtschaftsteilnehmende, die bereits gültige Zertifizierungen in den Zertifizierungssystemen halten, müssen sich ggf. auf einige Änderungen an den bestehenden Regelungen einstellen. Wir erklären in Kürze, was zu erwarten ist.
Klarstellungen zur BioKraft-NachV
Im Rahmen der Zertifizierungen für Biokraftstoffproduktion aus Biomasse ist insbesondere zu beachten, dass gemäß RED III-Vorgaben auch Heideflächen zu sogenannten „No-Go-Areas“ (Ausschlussflächen) zählen. Das bedeutet, dass Biomasse von Heideflächen unter den aktualisierten Nachhaltigkeitsverordnungen nicht mehr als nachhaltig im Sinne der RED III gelten können. Dies betrifft nicht nur Anbaubiomasse, sondern auch Landschaftspflegematerial. Da Heideflächen bisher noch nicht als Layer ins FLIK-Suchetool aufgenommen wurden, empfiehlt es sich, über den Natura-2000-Viewer, die Global Peatland Map oder durch Auskunft der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde bereits vor dem regulären Audittermin zu prüfen, ob relevante Flächen betroffen sein könnten.
Klarstellungen zur BioSt-NachV
Für die Zertifizierung von Strom aus Biomasse ist insbesondere die feste Verankerung der „Grandfathering Clause“ in die BioSt-NachV von Bedeutung. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsnachweisführung für EEG können Anlagen mit einer Betriebsdauer von über 15 Jahren von der THG-Verpflichtung ausgenommen werden, wenn die jeweilige EEG-Vergütung vor dem 20. November 2023 und langfristig zugesprochen wurde. Für Neuanlagen, die nach 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wurden, gilt jedoch die THG-Verpflichtung mit einem Minderungsziel von mindestens 70 %. Wir bitten eindringlich um Beachtung, dass diese Ausnahmeregelung nur im Bereich der EEG-Anlagen gilt, nicht aber in SURE-Zertifizierungen umgesetzt werden kann, die für die Nachhaltigkeitsanforderungen des Emissionshandels durchgeführt werden.
Entgegen ersten Erwartungen ist die Zertifizierungspflicht für Anlagen mit einer Durchflussrate von 200Nm3/h Biomethan-Äquivalent hinfällig. Das bedeutet, dass Biogaserzeugungsanlagen und angeschlossene Vor-Ort-Verstromungsanlagen (z. B. Satelliten-BHKW) nicht zusätzlich betroffen sind. Gemäß Interpretation des Fachverbands Biogas entstehen durch die BioSt-NachV-Novelle
„faktisch keine Änderungen gegenüber der aktuellen Regelung, da Anlagen mit einer Biomethan-Durchflussrate von 200Nm3/h bereits einer Feuerungswärmeleistung von 2 MW entsprechen – und Anlagen > 2 MW FWL schon unter die Nachhaltigkeitsverordnung fallen“. (Vortrag „REDIII-Umsetzung: BioSt-NAchV-Novelle“ anlässlich des Biogas2Know Spezial am 28.08.2026)
Für Anlagen für feste Biomasse gibt es hingegen eine Aktualisierung des Geltungsbereichs, da unter RED III nun bereits ab einer FWL von 7,5 MW statt bisher 20 MW Zertifizierungspflicht besteht. Hier stellt sich derzeit noch die Frage, ob es eine Umsetzungsfrist für die relevanten Anlagen geben wird.
Die Ausschlussregelung für Heideflächen gilt zudem auch unter der BioSt-NachV.
Leak zur RED IV
Während in Deutschland noch die RED III-Vorgaben umgesetzt werden, sind in der Europäischen Kommission bereits die nächsten Neuerungen in Arbeit. Insbesondere sollen die Jahre ab 2030 ins Auge gefasst und grundlegende Vereinfachungen umgesetzt werden, wie zum Beispiel eine Reduktion der sektorspezifischen Unterziele (insbesondere Gebäude, Industrie, Wärme-/Kälteerzeugung) und ein Abbau der grundlegenden Komplexität der RED-Vorgaben.
Auch könnte es statt verbindlicher nationaler Ziele im Bereich RFNBO ein EU-weites indikatives Wasserstoffziel geben, das durch größere Flexibilität und finanzieller Unterstützungen die Umsetzung geplanter Projekte vereinfachen soll. Neben der Vereinfachung von Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bioenergie sollen Zertifizierungs- und Verifizierungsregelungen jedoch weiter ausgebaut und gefestigt werden – es bleibt abzuwarten, wie dies zukünftig in einem praktikablen Rahmen umgesetzt werden kann.
Verantwortlichenschulung für die Zertifizierungssysteme REDcert-EU und SURE-EU
Das Wichtigste auf einen Blick |
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Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Nachhaltigkeitszertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frieda Becker.