Hilfestellung EnEfG: Einführung der ISO 50001 / EMAS für Konzerne
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet die kleinste rechtliche Einheit zur Einführung eines EnMS (ISO50001) / UMS (EMAS).
Ab einem Gesamtenergieverbrauch >7,5 GWh/a (Mittel der letzten 3 Jahre). Können jedoch auch mehrere rechtliche Einheiten gemeinsam zertifiziert werden und ist dies sinnvoll?
Sind in einem Konzern mehrere Gesellschaften zur Einführung verpflichtet ist eine gemeinsame Zertifizierung ratsam, da der Aufwand erheblich geringer sein kann, gegenüber der Zertifizierung jeder einzelnen Gesellschaft.

Mutterkonzern AG, Tochter1 GmbH, Tochter2 GmbH und Tochter4 GmbH sind nach EnEfG zur Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) / Umweltmanagementsystems (UMS) verpflichtet, da sie einen Gesamtenergieverbrauch jeweils >7,5 GWh/a (mittel der letzten 3 Jahre) ermittelt haben. (Hilfestellung BAFA). Hier sollte eine gemeinsame Zertifizierung angestrebt werden.
Durchgriffsrechte beachten
Die rechtlichen Durchgriffsrechte für die zentralen Anforderungen eines Managementsystems (z.B. IAF MD 1:2023 Absatz 5.6) müssen vorhanden sein. Das gilt aber auch für unterschiedliche juristische Personen. D.h. wenn die Anforderungen nach IAF MD 1 und ISO 50003 erfüllt sind und es entsprechende vertragliche Regelungen zwischen der Zentrale und einem Standort gibt, kann (nicht muss) auch eine Multi-Site- Zertifizierung erfolgen:
„3.3.1 A multi-site organization need not be a unique legal entity, but all sites shall have a legal or contractual link with the central function of the organization and be subject to a single management system, which is laid down, established and subject to continuous surveillance and internal audits by the central function. This means that the central function has rights to require that the sites implement corrective actions when needed in any site. Where applicable this should be set out in the formal agreement between the central function and the sites.“ (IAF MD 1:2023)
Das Managementsystem wird dann von der Muttergesellschaft zentral gesteuert. Vorgaben für das Managementsystem müssen von den Tochter-GmbHs umgesetzt werden. Dies ist für die Tochter 2 nur möglich, wenn diese einen eigenen Vertrag zur Zertifizierung abschließt. (Die Mutter darf nicht den Zertifizierungsvertrag für Tochter 2 abschließen wegen Minderheitsbeteiligung). Der Eigner der anderen 51% könnte sein Veto aussprechen. Tochter 2 darf somit nicht mitzertifiziert werden.
Tochter 3 ist nicht zur Einführung eines EnMS/UMS verpflichtet (< 7,5 GWh). Eine gemeinsame Zertifizierung von Mutterkonzern AG und Tochter 4 ist auch möglich, wenn Tochter 3 sich nicht zertifizieren lässt, da die Durchgriffsrechte über Tochter 3 auch ohne ihre Zertifizierung gegeben sind.
Die Zertifizierung der Tochter 3 sollte dennoch in Betracht gezogen werden, da sich ein Energiemanagementsystem positiv auf den Energieverbrauch auswirkt und somit auch finanzielle Vorteile mit sich bringt. Auch kann der Betrieb eines EnMS die Voraussetzung für ökologische Gegenleistungen nach EnFG, Strompreiskompensation (SPK) oder Carbon-Leakage-verordnung (BECV) erfüllen (Übersicht Ökologische Gegenleistungen).
Standorte einer Gesellschaft:
Ist eine Gesellschaft zur Einführung eines EnMS/UMS verpflichtet, so muss der Geltungsbereich des EnMS die gesamte Gesellschaft umfassen. Wie im EDL-G können jedoch auch Standorte ausgeschlossen werden, wenn sie einen Energieverbrauch <10% am Gesamtenergieverbrauch des Konzerns beziehen. Mehr dazu erfahren sie in unserem Artikel zur Bestätigung der EnEfG-90%-Regelung. Der Geltungsbereich des EnMS muss ebenfalls die Abnahmestellen (Infrastruktur bei EMAS) umfassen.

Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Bruno Moch oder Lisa Ziersch.