EnEfG/EDL-G: Referentenentwurf zur Novelle liegt vor

Für viele Unternehmen zeichnet sich bereits jetzt ab: Die Anforderungen im Energieeffizienzgesetz könnten künftig deutlich einfacher werden.

Mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) vom 09. April 2026 (GUTcert berichtete) will das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) das Energieeffizienzrecht an die europäischen Vorgaben anpassen. Die geplanten Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sehen insbesondere höhere Schwellenwerte und den Abbau nationaler Sonderregelungen vor. Für viele Unternehmen dürfte dies zu einer spürbaren Entlastung führen.

Die wichtigste Änderung betrifft die Energieauditpflicht nach dem EDL-G. Künftig soll in Deutschland allein der tatsächliche Gesamtendenergieverbrauch einer einzelnen juristischen Person maßgeblich sein. Energieaudits wären dann erst ab einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh verpflichtend. Die bisherige KMU-/Nicht-KMU-Abgrenzung entfällt.

Für bisher nicht verpflichtete KMU gilt jedoch eine Übergangsregelung: Unternehmen, die bislang kein Energieaudit durchführen mussten, sollen dieses nach DIN EN 16247-1 bis spätestens 11. Oktober 2026 nachholen. Da diese Frist auf europäischen Vorgaben basiert, ist derzeit nicht mit einer Verlängerung zu rechnen.

Auch beim EnEfG sind deutliche Erleichterungen vorgesehen. Die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (jetzt EMAS und ISO 14001) soll künftig erst ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh gelten (bisher: 7,5 GWh). Darüber hinaus sollen Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen vereinfacht werden (GUTcert berichtete). Unter anderem entfällt die Pflicht zur externen Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle; Unternehmen mit einem Energie- oder Umweltmanagementsystem werden ganz von der zusätzlichen Erstellung von Umsetzungsplänen befreit.

Weitere Änderungen betreffen Rechenzentren, die Nutzung von Abwärme sowie einzelne Pflichten öffentlicher Stellen. Unter anderem soll die jährliche Meldung von Abwärmedaten an die Plattform für Abwärme künftig freiwillig erfolgen.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Verbändeanhörung. Es ist zu erwarten, dass (hoffentlich) noch vor der Sommerpause ein Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht wird.

Mehr zur Novellierung des EnEfG erfahren Sie in unserem Webinar am 02.07.2026.


Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energieeffizienz? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser.