Erneuerbare Energien

Herkunfts­nachweise für Strom

Umweltgutachten nach HkRNDV
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Einsatz von Umweltgutachten im HkNR

Zur Teilnahme am Herkunftsnachweisregister (HkNR) vom Umweltbundesamt (UBA) sieht die zugrundeliegende Verordnung HkRNDV bei einigen Prozessen die Prüfung und Bestätigung durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter vor.

Die betrifft etwa Prüfungen vor der Ausstellung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Registrierung einer Erzeugungsanlage:

Soll eine Stromerzeugungsanlage im HkNR registriert werden, sind in einigen Fällen eine umweltgutachtliche Prüfung und Freigabe erforderlich, bevor HkN ausgestellt werden können, darunter

  • Anlagen > 100 kW, für deren Strom in den letzten fünf Jahren keine EEG-Förderung in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 HkRNDV).
  • Biomasseanlagen und Mischfeuerungsanlagen > 100 kW. Hierzu zählen auch Biogas-, Deponiegas- oder Klärgasanlagen sowie Müllheizkraftwerke und Anlagen zur thermischen Abfallverwertung (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 HkRNDV).

Bevor das UBA Herkunftsnachweise ausstellt, bedarf es bei einigen Anlagentypen einer Prüfung und Freigabe durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterin. Anlagentypen wären etwa:

  • Biomasseanlagen und Mischfeuerungsanlagen > 100 kW: Hier müssen die energiebezogenen erneuerbaren Anteile der eingesetzten Brennstoffe (biogene Anteile) sowie die Strommengen bestätigt werden. Darüberhinaus müssen diese Anlagen maximal alle 15 Monate durch ein:e Umweltgutachter:in in Augenschein genommen werden (vgl. § 42 HkRNDV)
  • Pumpspeicherkraftwerke: Für diese müssen der Wirkungsgradfaktor sowie die erzeugte und für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge bestätigt werden (vgl. § 13 HkRNDV).
  • Anlagen > 250 kW, die nicht in ein öffentliches Verteilnetz einspeisen: Hierzu zählen z. B. Kundenanlagen oder Werksnetze. Hier müssen die eingespeisten Strommengen bestätigt werden. (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 HkRNDV)

Da der Grünstrombezug mittels gekoppelter Lieferung von HkN auch als ökologische Gegenleistung im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) anerkennungsfähig ist, gewinnt diese zunehmend an Relevanz. Auch hier bedarf es der Prüfung und Bestätigung durch Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter.

Vor der Entwertung von HkN durch den Stromlieferanten muss hier geprüft und in Umweltgutachten bestätigt werden, ob die den HkN zugrundeliegende Strommenge gemäß den Vorgaben von § 30a HkRNDV geliefert wurde.

Warum lohnt sich eine Teilnahme am HkNR?

Zusatzeinnahmen

HkN werden gehandelt: Wenn keine EEG-Förderung (mehr) gezahlt wird, können HkN für zusätzliche Einnahmen sorgen.

PPA-Nachfrage bedienen

Die fortschreitende Dekarbonisierung der Industrie erhöht die Nachfrage nach PPAs und den zugehörigen Herkunftsnachweisen.

Synergien

MHKW und Biomasseanlagen, die im BEHG berichtspflichtig sind, können ggf. auf die Verifizierung des Emissionsberichts verzichten.

Von der GUTcert-Expertise profitieren

Die GUTcert ist als Umweltgutachterorganisation seit Inbetriebnahme des HkNR im Jahr 2013 aktiv. Neben der Durchführung sämtlicher Prüfungs- und Bestätigungsleistungen sind wir auch in Gremien und Verbänden aktiv und bringen uns als Stakeholder in die Weiterentwicklung des HkNR ein.

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