Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien (HkNR)

Was sind Herkunftsnachweise für EE-Strom?

Damit Endverbraucher darauf vertrauen können, dass der von ihnen erworbene Strom tatsächlich aus erneuerbaren Energien gewonnen und auch nur einmalig als solcher verkauft wurde, gibt es auf dem Strommarkt europaweit Regeln für die Kennzeichnung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom), die im § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt sind.

Sog. Herkunftsnachweise (HkN) sorgen hierbei für die nötige Transparenz und Verlässlichkeit. Zur Umsetzung betreibt jeder europäische Mitgliedsstaat ein zentrales Herkunftsnachweisregister (HkNR) einer öffentlich bestellten Stelle. In Deutschland wird das HkNR vom Umweltbundesamt (UBA) betrieben.

Wie funktionieren Herkunftsnachweise für EE-Strom?

Seit 2013 dürfen Energieversorger Ökostrom laut § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nur als Strom aus erneuerbaren Energien kennzeichnen und auf der Stromrechnung ausweisen, wenn die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen auch im HkNR „entwertet“ wird:

Dem Erzeuger wird für eine produzierte und in das europäische Stromnetz eingespeiste MWh Ökostrom im jeweiligen Produktionsstaat genau ein digitaler Herkunftsnachweis gutgeschrieben. Verkauft der Erzeuger den Strom nun an einen Energieversorger, kann dieser die Menge entsprechend aufgeteilt als Ökostrom an Endkunden weiterverkaufen. Für jede verkaufte MWh wird dann im HKNR ein Nachweis für den Energieversorger unwiederbringlich entwertet.

Quelle: Umweltbundesamt

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Stromkennzeichnung bilden § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 79 EEG 2023, für die Herkunftsnachweisführung und das Register die Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV). Anschaulich erklärt wird dieser Prozess in einem Video des Umweltbundesamtes.

Für wen sind Herkunftsnachweise für EE-Strom relevant?

Das Ausweisen der Herkunftseigenschaften ist besonders interessant für Mischfeuerungsanlagen, die Grünstrom vermarkten möchten. Hierzu zählen z.B.

  • Müllheizkraftwerke oder
  • größere Kraftwerke mit mehreren Brennstoffen.

HkN zu beantragen ist ebenfalls möglich für Erzeugeranlagen, die keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch nehmen, aber biogen bzw. erneuerbar Strom erzeugen und in das Netz einspeisen. Dazu zählen u.a. etwa

  • Windkraftanlagen
  • Solaranlagen
  • Pumpspeicherkraftwerke
  • Biomasseanlagen

Anlagenbetreiber, deren Anlage aus der EEG-Förderung fällt, haben über den Verkauf von Herkunftsnachweisen eine neue, zusätzliche Einnahmequelle.

Welche Vorteile bieten Herkunftsnachweise für EE-Strom?

Erzeuger haben die Möglichkeit, für den aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten und eingespeisten Strom HkN zu erhalten und diese durch freiwillige Teilnahme im HkNR unabhängig von der Stromherkunft an Energieversorgungsunternehmen zu veräußern.

Neben einem finanziellen Zusatzgewinn bietet sich hier aufgrund der grünen Stromerzeugung ein Imagegewinn, der für die Unternehmenskommunikation nicht zu unterschätzen ist.

Aber auch im Rahmen von Direktlieferverträgen (Power Purchase Agreements (PPAs)) können sich Herkunftsnachweise lohnen: entweder für die direkte Zuordnung ihrer Strommengen oder ab 2023 für Unternehmen im Rahmen der Strompreiskompensation, da für 30% des Strombedarfs auch HkN mit optionaler Kopplung genutzt werden dürfen (zur Förderrichtlinie).

Seit Inbetriebnahme des HkNR ist die GUTcert mit mehreren Umweltgutachtern im Register vertreten. Mit mehr als 200 durchgeführten Begutachtungen im Herkunftsnachweisregister können wir den Wissenstransfer durch kompetente Unterstützung in allen Fragen zum Thema HkNR für Sie gewährleisten.

Es ist notwendig, die Anlage nach § 21 der HkRNDV im HkNR zu registrieren. In vielen Fällen ist es zusätzlich erforderlich, die Angaben nach § 22 der HkRNDV durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. Dies gilt unter anderem für Biomasseanlagen und Anlagen zur Thermischen Abfallverwertung aber auch für PV- und Windenergieanlagen, die keine EEG-Förderung erhalten haben.

Bei der Bestätigung Ihrer Anlagenregistrierung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Ablauf der Begutachtung hängt maßgeblich vom Typ der Anlage ab: Photovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen (>100 kW), die nicht mehr als einen Monat EEG-gefördert waren, benötigen eine umweltgutachterliche Prüfung zur Anlagenregistrierung. Für Biomasseanlagen und Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung (Müllverbrennung) bestehen zusätzliche Begutachtungspflichten. Zudem entfällt hier die Ausnahme durch die EEG-Förderung.

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung können einen entsprechenden Vermerk enthalten. Hierfür sind zusätzliche Begutachtungen erforderlich. Sprechen Sie uns gern an, falls Sie Fragen zum Thema KWK-HkN haben.

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