Bennstoffemissionshandel (BEHG) – Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Um eine mögliche Verlagerung von Treibhausgasen in das europäische Ausland (Carbon Leakage) als Folge des Brennstoff­emissionshandels (BEHG) zu vermeiden, hat die Bundes­regierung für die betroffenen Sektoren entsprechende Beihilfen beschlossen. Die Beihilfen sollen nach §11 BEHG vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.

Welche Ökologischen Gegenleistungen müssen erbracht werden?

Unternehmen können dank der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2021 Beihilfen bekommen, wenn sie in einem beihilfeberechtigten Sektor des EU-ETS tätig sind. Dazu müssen sie ab 2023 über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Achtung: ISO 14001 bisher nicht zulässig) verfügen und Investitionen in die Dekarbonisierung oder Energieeffizienz nachweisen. Die Investitionshöhe muss 2023-24 über 50% der Beihilfe des Vorjahres betragen (80% ab 2025) und kann auf vier Jahre verteilt angerechnet werden.

Zulässig für Kleinemittenten von weniger als 10 GWh fossiler Brennstoffe ist ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, das bei der Deutschen Energieagentur angemeldet ist.

Müssen die Ökologischen Gegenleistungen überprüft werden?

Nach § 12 erfolgt der Nachweis zum Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 über ein gültiges Zertifikat, zum Umweltmanagementsystem nach EMAS über einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der Registrierung nach EMAS. Das Durchführen der Energieeffizienzmaßnahmen wird durch eine Eigenerklärung der Unternehmen nachgewiesen, die von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden muss.

Bis wann müssen Beihilfeanträge gestellt werden?

Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen und durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu überprüfen.

Für 2023 sind die Eigenerklärung der Unternehmen über die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen nach §11 BECV bis zum 30.06.2024 durch eine prüfungsbefugte Stelle zu bestätigen. Die entsprechenden Verpflichtungen dazu sind in §12 Abs. 3 BECV enthalten.

Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen vornehmen dürfen. Sprechen Sie uns gerne an.

Beginnen Sie jetzt, mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (VALERI) zu bewerten.