Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Was ist das EnFG?

Mit dem EnFG wird die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netz­betreiber geregelt. Unternehmen können auf Antrag die Umlage aus erneuerbaren Energien (ehemals EEG-Umlage) begrenzen, um finanziell entlastet zu werden.

Die Anträge sind nach §30 EnFG neben der Einführung eines Energie­management­systems und einem Strom­verbrauch von mehr als 1 GWh nun auch an sogenannte ökologische Gegen­leistungen geknüpft.

Für wen ist DIN EN 17463 (VALERI) relevant?

Für die Antragsstellung nach §30 EnFG zur Begrenzung gelten folgende Grund­voraussetzungen:

  • Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr von mehr als 1 Gigawattstunde,
  • Einführung eines Energie­management­systems UND
  • Ökologische Gegenleistungen

Welche Ökologischen Gegenleistungen müssen erbracht werden?

Die Ökologischen Gegenleistungen sind in § 30 EnFG enthalten und beschränken sich auf folgende Möglichkeiten:

Bis wann sind die Anträge zu Begrenzung zu stellen und ist eine externe Überprüfung nötig?

Laut § 40 EnFG sind die Anträge jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalender­jahr zu stellen und nach §32 EnFG über eine Eigenerklärung mit Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle einzureichen. Ausgenommen von der externen Bestätigung ist ausschließlich der Stromverbrauch durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien. Für Unternehmen mit der Besonderen Ausgleichs­regelung (BesAR) gelten hier abweichende Anforderungen.

Für die Antragsjahre 2023 bis 2025 ist in § 67 EnFG eine Übergangsregelung für die Besondere Ausgleichregelung enthalten, wonach die ökologische Gegenleistung über die Investition der 50% des gewährten Begrenzungsbetrags nicht bereits über das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr umzusetzen ist, sondern erst für die Antragsjahre 2023 bis 2025 umgesetzt werden muss.

Vorab (ex-ante):

Demzufolge ist hier eine Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung) ausreichend, in der sich das Unternehmen verpflichtet, die Investition in dem erforderlichen Umfang (50% des beantragten Begrenzungsbetrags) für Energieeffizienzmaßnahmen aufzuwenden. D.h. die Investitionen sind erst ab 2023 und nicht für die vorangegangenen Jahre notwendig.

Danach (ex-post):

Im vierten Jahr nach der ersten Eigenerklärung (also ab 2026) ist die Umsetzung der vorgenommenen Investitionen und durchgeführten Maßnahmen gemäß § 67 Abs. 4 EnFG wiederholt zu berichten und durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigen zu lassen.

Weitere Erleichterungen für die Übergangsphase

Für die Antragsjahren 2023 bis 2025 wurde eine zusätzliche Erleichterung geschaffen, indem:

  1. wirtschaftliche Maßnahme nach höchstens 60% der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist oder
  2. für Energiemanagementsysteme (inkl. EMAS), die vor dem 01.01.2023 eingeführt wurden, eine Amortisationsdauer von weniger als 60% der vorgesehenen Nutzungsdauer ausgewiesen ist.

Demzufolge könnten bestehende Energiemanagementsysteme vorrübergehend die Amortisationszeitmethode für Ihre wirtschaftliche Bewertung und Entscheidungsfindung von Energieeffizienzmaßnahmen verwenden. Vor dem Hintergrund der verstärkten Forderung der DIN EN 17364 (VALERI) als Grundlage für die ökologischen Gegenleistungen in weiteren Rechtsvorschriften (EnSiMiMaV, BECV, Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation, etc.) empfehlen wir, schnellstmöglich auf die standardisierte Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463(VALERI) umzustellen.

Welche Angaben und Berechnungen sind durch die Auditierenden zu überprüfen?

Für die externe Überprüfungen sind vor allem folgende Aspekte zu überprüfen:

  • Prozess zur Identifizierung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Energieeinsparprogramm (Planungs- und Entscheidungsprozesse, Kompetenzen, Aktionsplanung)
  • Eingangsparameter für die VALERI-Berechnung (Basiskalkulationszinsfuß, Preis­steigerungsrate Energie, spezielle Stromkosten, technisches Einsparpotential, Investitionsausgaben)
  • Zugrundeliegende Vorgaben (Konzernvorgaben, Studienergebnisse, etc.) sind auf Plausibilität und Konsistenz mit anderen vor­genommenen internen Investitions­entscheidungen zu überprüfen (hinreichende Sicherheit)
  • Umsetzung der jeweiligen rechtlichen Anforderungen (Zeitpunkt, Wirtschaftlichkeit, Nutzungsdauer, Betrachtungszeitraum)

Als Grundlage ist eine einheitliche und strukturierte Vorgehensweise notwendig.

Beginnen Sie jetzt, mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (VALERI) zu bewerten.