Strompreiskompensation durch Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, können Unternehmen die höheren Kosten des bezogenen Stroms aus dem europäischen Emissionshandel durch einen Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kompensieren.

Kap. 4.3 der Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation vom 26. März 2024 fordert den Nachweis einer Gegenleistung durch Klimaschutz­maßnahmen mit Bezug auf §11 der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoff­emissions­handel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV). Die geforderten Investitionen für Energie­effizienz­verbesserungs­maßnahmen nach § 11 sind gegenüber der zuständigen Behörde nach § 12 Abs.2 BECV anhand der Kapitalwertbildung gemäß DIN EN 17463 nachzuweisen.

Im Bereich der ökologischen Gegenleistungen für die Strompreis­kompensation (SPK) hat sich für das Abrechnungsjahr 2023 einiges geändert, wie bereits der zugrunde liegenden SPK-Förderrichtlinie vom 24.08.2022 zu entnehmen war.

Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem ist verpflichtend für die Strompreiskompensation

Beihilfeberechtigte Unternehmen müssen für den Erhalt der Beihilfe ökologische Gegenleistungen erbringen. Zu diesen gehört als Grundlage der Betrieb eines zertifizierten Energie­management­systems nach ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS (spätestens ab dem 01.01.2023).

Neben der Implementierung eines Energiemanagementsystems muss eine weitere ökologische Gegenleistung erbracht werden, wählbar aus drei Alternativen, abhängig vom Antragsjahr:

Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 ist es notwendig, sich dazu zu verpflichten, energieeffiziente Maßnahmen umzusetzen, die im Energie-/Umweltmanagementsystem identifiziert wurden – sofern diese wirtschaftlich sind, sich also innerhalb von 3 Jahren amortisieren.

Nur, wenn die Investitionen in nach der Amortisationsmethode bewerteten wirtschaftlichen Maßnahmen weniger als 50% der jeweils relevanten Beihilfehöhe erreichen, können die Maßnahmen auch nach der Kapitalwertmethode bewertet werden.

Eine von einem Energiemanagementsystem zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagene Maßnahme im Sinne der Nummer 4.2.1c der SPK-Förderrichtlinie wird als wirtschaftlich betrachtet, wenn die Maßnahme einen positiven Kapitalwert aufweist, dabei gilt:

  • 2023-2025: positiver Kapitalwert nach 60% der vorgesehenen Nutzungsdauer, begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von höchstens neun Jahren
  • Ab 2026: positiver Kapitalwert nach 90% der vorgesehenen Nutzungsdauer

Als Grundlage für die Berechnung wird die Kapitalwertmethode VALERI (DIN EN 17463) herangezogen. Weitere Informationen zur die Anwendung der Methode finden Sie in unseren Webinaren „Energiebezogene Investitionen systematisch bewerten dank VALERI (DIN EN 17463)“ vom 06.05.2022 und „Energiebezogene Investitionen nach DIN EN 17463 (VALERI): Anwendung und Ausgestaltung“ vom 09.09.22.

Die Erfüllung zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen und Klimaschutzmaßnahmen nach den Nummern 4.1 und 4.2.1a bis 4.2.1c der SPK-Förderrichtlinie sind nachträglich durch eine prüfungsbefugte Stelle zu bestätigen. Die Bestätigungen sind voraussichtlich bis zum 30.06.2024 vorzunehmen.

Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen vornehmen dürfen. Sprechen Sie uns gerne an.

Beginnen Sie jetzt, mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (VALERI) zu bewerten.

Alternative ökologische Gegenleistung können auch Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen sein. Voraussetzung ist hier, dass die Treibhausgasemissionen der vom antragstellenden Unternehmen hergestellten Produkte durch diese Maßnahmen auf einen Wert verringert werden, der unter dem jeweiligen Produkt-Benchmark-Wert gemäß EU-Verordnung liegt.

3. Ab 2023 auch Bezug von ungefördertem Grünstrom zulässig – Leitfaden gibt Hinweise auf Nachweisführung

Als Klimaschutzmaßnahme gemäß SPK-Förderrichtlinie gilt auch, wenn das Unternehmen 30% des gesamten Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien bezieht. Hiervon müssen wiederum mindestens 80% aus Anlagen mit Standort in „Mittelwesteuropa“, also Deutschland, Österreich und Luxemburg stammen. Für Grünstrom aus Deutschland müssen Herkunftsnachweise mit Kopplungsmerkmal (optionale Kopplung) entwertet werden.

Sicher haben Sie noch weitere Fragen: Kontaktieren sie gerne David Kroll.